Das Familiengericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 07.10.2019 eine Ordnungshaft gegen den Vater angeordnet wegen Verweigerung des der Mutter zustehenden Umgangsrechts.
Der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt kommt leider nicht selten vor. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat Bedenken gegen die Ausübung des Umgangs mit dem anderen Elternteil. Dies führt in der Regel dazu, dass der nichtbetreuende und umgangsberechtigte Elternteil einen Antrag beim Familiengericht stellt auf Regelung eines Umgangsrechts. Im vorliegenden Fall wurde das Umgangsrecht vergleichsweise dahingehend geregelt, dass die Mutter alle 14 Tage von freitags 15.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr Umgang mit dem gemeinsamen Kind haben sollte.
Trotz des durch das Familiengericht gebilligten gerichtlichen Vergleichs hielt der betreuende Kindesvater sich nicht daran und sorgte nicht dafür, dass der Umgang zustande kam.
Zur effektiven Durchsetzung dieses Umgangstitels und somit seines Umgangsrechts kann dann der umgangsberechtigte Elternteil einen Antrag auf Anordnung von Zwangsmitteln beim zuständigen Familiengericht stellen. Hierbei ist zunächst als Ordnungsmittel ein Zwangsgeld vorgesehen. Im vorliegenden Fall hatte der Vater jedoch auch, da er sich im Recht fühlte, das Zwangsgeld nicht gezahlt. Daher kam es im weitergehenden Antrag zur Beschlussfassung der Ordnungshaft.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt allerdings nach § 89 IV FamFG, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Verordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.