1. Eintritt des Versicherungsfalles
Wie in jeder Versicherung ist auch in der Rechtsschutzversicherung Grundvoraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist in den Musterbedingungen ARB 2012 in Ziffer 2.4 geregelt. Dort ist auch im Einzelnen geregelt, was in welchem Rechtsschutzbereich als Versicherungsfall gilt.
Besonders häufig entstehen hier Probleme beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen. Dort gilt ein Versicherungsfall gem. Ziffer 2.4.3 ARB 2012 zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein Anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Es gibt allerdings viele Fälle, in denen eine anwaltliche Beratung oder Vertretung schon sinnvoll ist, obwohl ein Versicherungsfall in diesen Fällen (noch) nicht vorliegt.
Ein typischer Fall ist der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber das Angebot zu einer Vertragsänderung oder – aufhebung erhält. Wird dies mit der Erklärung verbunden, ansonsten werde eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgen, liegt ein behaupteter Rechtsverstoß (Androhung einer unberechtigten Kündigung) vor. Handelt es sich jedoch nur um eine Aufnahme von Gesprächen seitens des Arbeitgebers ohne Androhung einer Kündigung oder sonstiger Schritte, so fehlt es an einem Pflichtverstoß und es besteht kein Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung. Trotz meist bestehenden erheblichen Beratungsbedarfs muss der Arbeitnehmer dann die Kosten der anwaltlichen Beratung selbst tragen.
Ein weiteres typisches Beispiel ist der Beratungsbedarf von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall. Solange der Versicherer sich in der Regulierungsprüfung befindet und keine dem Versicherungsnehmer negative Entscheidung getroffen hat, fehlt es an einem Pflichtverstoß und damit dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung.
Vor diesem Hintergrund muss die Rechtsanwältin/ der Rechtsanwalt sehr genau prüfen, ob nicht doch ein Verhalten eines Anderen vorliegt, welches einen Rechtsverstoß darstellen kann (z.B. konkludente Androhung einer Kündigung, mündliche Ankündigung der Möglichkeit einer Leistungskürzung durch den Sachverständigen des Gläubigerversicherers bei der Schadensbeseitigung vor Ort).
Wichtig ist, dass der Sachverhalt, aus dem sich der Pflichtverstoß ergeben soll, dem Rechtsschutzversicherer in der Deckungsanfrage eingehend mitgeteilt wird, damit dieser erkennen kann, worin der (behauptete) Pflichtverstoß liegt.
Ergänzend ist zu beachten, dass inzwischen einige Rechtsschutzversicherungsverträge in beschränktem Umfang die Erstattung von Beratungshonoraren einschließen, ohne dass dies von einem begangenen oder behaupteten Rechtsverstoß abhängt. Daher muss stets der konkrete Rechtsschutzversicherungsvertrag geprüft werden, um eine Aussage zur Deckungspflicht machen zu können.
2. Fehlender Versicherungsfall bei Einbeziehung zusätzlich Gegenstände in einen Vergleich
Ist ein Versicherungsfall eingetreten, so besteht der Deckungsanspruch nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes. Nicht selten kommt es aber vor, dass in einem gerichtlichen Vergleich weitere, den Streitwert erhöhende Gegenstände, geregelt werden, hinsichtlich derer kein Versicherungsfall im Sinne der ARB vorlag. Dann darf der Rechtsschutzversicherer seine Leistungen anteilig auf den Streitgegenstand begrenzen, bei dem allein ein Versicherungsfall vorlag. Die Kosten, die auf die zusätzlich geregelten Gegenstände entfallen, muss der Versicherte selbst tragen. Hierauf muss die Rechtsanwältin/ der Rechtsanwalt im rechtsschutzversicherten Mandat ihren/ seinen Mandanten zwingend vor Abschluss des Vergleiches hinweisen.
3. Zeitliche Eingrenzung des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall muss zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes im konkreten Versicherungsvertrag eingetreten sein (Ziffer 2.4 Satz 1 ARB 2012). Häufig wird vom Rechtsschutzversicherer eingewendet, dass der Versicherungsfall vor Vertragsschluss oder vor Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten gem. Ziff 3.1.1 ARB 2012 eingetreten ist. Dies geschieht oft in Fällen, in denen mehrere Rechtsverstöße vorliegen, wobei dann gem. Ziffer 2.4.5 Satz 1 ARB der zeitlich erste maßgeblich ist. Hinzu kommt in einigen Fällen bei von durch den Versicherten vorgenommenen Willenserklärungen und Rechtshandlungen eine weitere zeitliche Vorverlagerung gem. Ziffer 3.1.2 ARB 2012. Zudem ist bei Versicherungsfällen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, gem. Ziff. 2.4.4 ARB 2012 dessen Beginn maßgeblich.
Übersehen wird dabei oft die in früheren ARB (z.B. § 4 Abs. 2 ARB 2008) enthaltende Begrenzung, dass jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Hatte der Mandant die Rechtsschutzversicherung gewechselt, so ist zudem zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag ergänzende Regelungen für den Fall des Versicherungswechsels enthält (z.B. § 4a ARB 2008).
4. Deckungspflicht nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags
Ist der Versicherungsfall noch vor Beendigung des Vertrags eingetreten, so muss der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten übernehmen, die nach Ende der Rechtsschutzversicherung anfallen (z.B. auch die erstmalige Beauftragung einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwaltes, Einlegung von Rechtsmitteln und Durchführung des Rechtsmittelverfahren). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsfall erstmals nach Ende des Vertrags dem Rechtsschutzversicherer gemeldet wird. Hier besteht. Jedoch eine zeitliche Grenze, da gem. Ziff. 3.1.3 ARB 2012 bei einer Meldung nach Ablauf von 3 Jahren kein Leistungsanspruch besteht.
5. Deckungspflicht bei Vergleichen
Die Vergleichsklausel (§ 5 Abs. 3 b ARB) findet in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen Anwendung. Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer die Zahlung in letztem Fall jedoch nur verweigern kann, soweit der Versicherungsnehmer Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht; vgl. Az. IV ZR 59/09. Empfehlung: Versuchen Sie möglichst vorab, die Zustimmung des Versicherers zur Kostenregelung einzuholen. Gelingt dies nicht, sollte in einem außergerichtlichen Vergleich die Bewertung des Obsiegens/ Unterliegens vorgenommen werden und der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass die Parteien keine Kostenregelung treffen. Im gerichtlichen Vergleich sollten die Kosten offengehalten werden, wenn nicht eine offensichtliche Obsiegens-/ Unterliegensquote vereinbart werden kann und die Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen werden soll.
6. Selbstbeteiligung
Oft haben Sie in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart. Diesen Betrag, in der Regel zwischen 100 € und 500 €, müssen Sie auf jeden Fall an den/ die Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin zahlen. Hierbei kann es vorkommen, dass die Selbstbeteiligung so hoch ist wie die anfallenden RA-Kosten. Dann erübrigt sich eine Deckungsprüfung, da die Versicherung nichts zahlen muss.