Im Verfahren vor dem Familiengericht werden sowohl in umgangsrechtlichen als auch in sorgerechtlichen Streitigkeiten die betreffenden Kinder vom Familiengericht, also dem Richter oder der Richterin, angehört. Dies wird von den meisten Gerichten grundsätzlich durchgeführt, da das Gesetz dies auch vorsieht.
Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, dass das 14 Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören. Auch ein jüngeres Kind ist gem. § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
Häufig werden auch schon Kinder im Kindergartenalter angehört. Die Entscheidung der Anhörung des Kindes steht grundsätzlich im Ermessen des Richters bzw. der Richterin. Auch wenn Eltern, die sich im Verfahren streiten, darüber einig sind, dass das Kind nicht angehört werden soll, steht ihnen diesbezüglich kein Beschwerderecht zu.
Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls.
Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, Rn 12,18), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 1626 Abs. 2, S.2 BGB. Der Kindeswille ist aber nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht.
Zur Berücksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung eines Verfahrensbeistands vor. Dies regelt § 158 FamFG. Die Einreichung der Verfahrensbeistandschaft ist übereinstimmend mit der ihr vorausgegangenen inhaltsgleichen Verfahrenspflegschaft Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger.
Sinn und Zweck des Verfahrensbeistands ist es, in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes zu ermöglichen und unterscheidet sich insofern vom Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten. Daher wird der Verfahrensbeistand auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.
Scheidungskinder befinden sich oftmals in einer verunsicherten psychischen Situation. Der Verfahrensbeistand kann in seiner Tätigkeit das Kind durch die Vertretung seiner Interessen gegenüber dem Familiengericht entlasten. Oftmals ist der Verfahrensbeistand das Sprachrohr des Kindes.
Wird gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, kann gem. § 68 Abs. 3, S. 2 FamFG das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrenshandlungen, zu denen auch die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG gehört, von einer erneuten Anhörung absehen. Dies gilt unter folgenden zwei Voraussetzungen: