Ehegatten können zu jedem Zeitpunkt Eheverträge schließen. Dies kann zu Beginn der Ehe stattfinden, während der Ehe, aber auch im Zuge der Trennung und Scheidung. In letzteren Fällen nennt man den Ehevertrag eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Im Falle ihrer Anwendung unterliegen jedoch alle Verträge dieser Art derselben Wirksamkeitskontrolle.
Nicht selten spiegelt sich im Inhalt einer Ehevertragsurkunde die tatsächliche Rollenverteilung mit den gegebenen Stärken der Ehepartner untereinander wieder.
Die Wirksamkeitskontrolle unterliegt dabei folgendem Prüfungsmaßstab:
1. Durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann ein objektives Ungleichgewicht begründet werden, wenn der dadurch benachteiligte Ehepartner hierfür keinen Ausgleich erhält. Ein solch krasser Fall liegt dann vor, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt würde in einem Fall, in dem ein Ehepartner hohe Rentenansprüche hat und der andere Ehepartner niedrige bis gar keine Rentenansprüche erworben hat. Ein Ausgleich könnte in einem solchen Fall allenfalls die Übertragung von mieteinbringenden Immobilien als Altersvorsorge darstellen oder eine hohe Abfindungszahlung. Eine solche Regelung würde für sich gesehen eine objektive Vertragsimparität begründen mit der Folge, dass der Ehevertrag einer Überprüfung am Maßstab von § 138 Abs. 1 BGB nicht standhalten würde und somit sittenwidrig wäre.
Ein Ehevertrag kann auch dann nach ständiger Rechtsprechung des 12. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig festgestellt werden, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Dies reicht jedoch für die Wirksamkeitskontrolle allein nicht aus. Es muss hierbei auch eine weitererforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigenden Ehepartners festgestellt werden. Dabei muss der unausgewogene Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegeln.
Hierbei kann ein unausgesprochener Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für die unterlegene Verhandlungsposition des belastenden Ehegatten sein. Es müssen aber verstärkende, außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu erkennen sein, die auf eine subjektive Vertragsimparität, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuten können ( BGH Beschluss vom 29.04.2014, FamRZ 2014, S. 629).
Solche außerhalb der Vertragsurkunde liegende verstärkenden Umstände, die zur Feststellung subjektiver Vertragsimparität führen, können sich neben einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit auch aus der Beurkundungssituation selbst ergeben.
Über folgende Fälle hat in diesem Zusammenhang der Bundesgerichtshof entschieden:
1. Eine Ehefrau mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ohne Eheschließung von der Ausweisung bedroht gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, S. 577).
2. Eine Ehefrau, die bei Vertragsschluss im neunten Monat schwanger ist.
Ebenfalls spricht für die Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligenden Ehegatten der Umstand, dass dieser Ehegatte in die Verhandlungen, die dem Abschluss des Ehevertrags vorausgingen, nicht miteingebunden war, kein Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihm/ ihr vor Abschluss des Vertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung stand.
Wird dann bei einer derartigen Wirksamkeitskontrolle die Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrags festgestellt, erfasst die Nichtigkeitsfolge nach ständiger Rechtsprechung des 12. Senats des BGH notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel daran etwas ändert.
Grundsätzlich ist es dringend ratsam, sich vor Abschluss eines Ehevertrags bei einer Fachanwältin/ einem Fachanwalt für Familienrecht Rat einzuholen. Frau Rechtsanwältin Koppmann berät Sie mit ihrem Team gerne und kompetent hierzu.
Sollte der Ehevertrag schon vor längerer Zeit geschlossen worden sein und Zweifel entstanden sein bezüglich der Parität im Ehevertrag, berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann. Krzefky gerne bei den rechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Anfechtung des Ehevertrags.