Eltern fordern nach Beziehungsende Geschenke von Ex-Partner zurück
Nicht selten werden Eheleute und auch Partner, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, von Eltern und Schwiegereltern finanziell tatkräftig unterstützt. Dabei kommt es immer häufiger zu hohen Finanzierungshilfen zum Erwerb von Immobilien oder gar zu Schenkungen von Immobilien.
Eine von den Eheleuten bzw. Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnten Immobilie muss im Falle einer Trennung auseinandergesetzt werden. Hierüber gibt es immer dann Streitigkeiten, wenn beide Partner als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen sind.
Die Eltern bzw. Schwiegereltern verlangen nicht selten von dem Ex-Partnern/ der Ex-Partnerin das Geschenk zurück bzw. Rückübertragung des hälftigen Immobilienanteils. Da sich diese Problematik teilweise schon herumgesprochen hat, wird im Vorfeld von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine sogenannte Rückübertragungsklausel in notariellen Verträgen im Falle einer Trennung einzubringen.
Eine Rückforderungsmöglichkeit ist zum einen möglich über die schenkungsrechtlichen Rückgewähransprüche nach § 527 ff. BGB und nach Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung gem. § 313 BGB.
Die Voraussetzungen im Rahmen der schenkungsrechtlichen Rückgewähransprüche liegen in diesen Fällen selten vor. Dazu bedürfe es entweder der Verarmung des Schenkers oder schlimmer Verfehlungen des Beschenkten gegenüber dem Schenker bzw. groben Undanks.
Daher hat sich der BGH mehrfach mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage in solchen Fällen beschäftigt.
Hierbei stellt sich die Frage, was bildet die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags?
So hat der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2019- XZR 107/16 befunden, dass hierbei durchaus Vorstellung des Schenkers die Geschäftsgrundlage darstellen kann, die zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt. Dabei reicht es allerdings für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.
Es empfiehlt sich schon vor der Schenkung rechtlichen Rat bei einer Fachanwältin/ einem Fachanwalt für Familienrecht einzuholen. Vieles sollte hierbei beachtet werden. Bei den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann. Krzefky gerne beiseite.