Die Bundesregierung hat die Absicht, Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Grundsätzlich sind nach dem Unterhaltsrecht auch Kindern Ihren Eltern gegenüber im Falle der Bedürftigkeit unterhaltsverpflichtet. Hierfür gibt es jetzt schon bei der Unterhaltsberechnung im Vergleich zu sonstigen Unterhaltsfällen erhebliche Vergünstigungen wie z.B. höherer Selbstbehalt und Abzug von Tilgungsraten eigen genutzter Immobilie.
Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber entsteht in den meisten Fällen, wenn der Elternteil im Pflegeheim untergebracht ist und die Kosten von seiner Rente nicht getragen werden können.
Mit der Reform sollen nur noch Kinder in Anspruch genommen werden, deren Einkommen 100.000 brutto jährlich übersteigt.
Dies bedeutet angesichts der Einkommenssituation der Mehrheit der Bundesbürger/innen, dass Elternunterhalt vollständig entfällt. Somit trägt die Allgemeinheit die Kosten, die hoffentlich durch die Einsparung im Öffentlichen Haushalt bei der Heranziehung zum Elternunterhalt (Aufforderung, Berechnung, Zivilklagen) kompensiert werden.
Sicherlich wird dadurch die öffentliche Verwaltung entlastet. Aufwändige Korrespondenzen mit bisher unterhaltspflichtigen Kindern könnten entfallen.
Aber auch gilt: Es muss seitens der Verwaltung erst einmal festgestellt werden, dass das Jahresbruttoeinkommen nicht über 100.000,00€ liegt. Ebenfalls entfällt nicht die Überprüfung, ob in den letzten 10 Jahren Schenkungen wie Immobilienübertragungen getätigt wurden, die zurückgefordert werden können und somit dennoch die Kosten der Pflege vom Kind übernommen werden müssten.
Es gilt: Elternunterhalt bleibt weiterhin ein Thema und hat seine Betroffenen!
Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann.Krzefky und Rechtsanwältin Iris Koppmann bieten Ihnen umfangreiche und kompetente Beratung und Hilfestellung an.