In Deutschland gibt es viele binationale Ehen. Hier handelt es sich häufig um einen deutschen Ehepartner, der einen ausländischen Partner geheiratet hat. Entschließen sich beide Ehepartner dann zu einem Ehevertrag, so wird dieser vor einem deutschen Notar beurkundet. Dies erfolgt in deutscher Sprache, d.h. auch die Urkunde ist selbstverständlich in deutscher Sprache verfasst.
Der ausländische Ehepartner oder Ehepartner ausländischer Herkunft ist oft kein Muttersprachler, so dass das Verständnis der notariellen Urkunde Schwierigkeiten mit sich bringt. Selbst für deutsche Muttersprachler ist ein notarieller Text häufig nicht verständlich.
Das Beurkundungsgesetz, wonach Notare ihre Urkunden errichten, sieht für diese Fallgestaltung einige Regelungen vor. Gem. § 5 BeurkG sind die Urkunden in deutscher Sprache zu entrichten. Absatz 2 sieht vor, dass auch Urkunden auf Verlangen der Parteien in einer anderen Sprache errichtet werden könne; jedoch nur, wenn der Notar die Sprache beherrscht.
In der Praxis wird unterschieden zwischen einer gleichwertigen Niederschrift bzw. Urkunde in einer zweiten Sprache oder einer bloßen Übersetzung des Textes, der der eigentlichen Niederschrift zu Beweiszwecken beigefügt wird. Die gleichwertige Niederschrift in der zweiten Sprache ist erforderlich, wenn sie auch im Ausland eingesetzt werden soll. Ansonsten reicht die kostengünstigere Übersetzung.
Nach § 5 Abs. 2 darf der Notar eine fremdsprachige Urkunde nur auf das übereinstimmende Verlangen sämtlicher am Beurkundungsverfahren formell Beteiligter errichten.
Es empfiehlt sich immer, auf eine Übersetzung zu bestehen. In der Vergangenheit war es nicht selten, dass auch von Notaren das Verständnis der deutschen Sprache in der Niederschrift festgehalten wurde, ohne dass dies vorhanden war. So kam es, dass Eheverträge unterzeichnet wurden, die nicht verstanden wurden und nachteilig waren. Diese haben aber dann doch ihre Wirksamkeit entfaltet. Im Scheidungsfall führen derartige Urkunden zu erheblichen Streitigkeiten, die im Vorfeld vermieden werden können.
Wir empfehlen allen Nicht-Muttersprachlern der deutschen Sprache, sich vorher bei Fachanwälten für Familienrecht über Inhalt und Form des Ehevertrages ausgiebig beraten zu lassen, damit Sie nicht beim Notar vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn der Sprachkundige Ehepartner die Gesprächsführung übernimmt und aus Kostengründen auf Übersetzung und Dolmetscher verzichtet wird. Die späteren Schäden werden in der Regel deutlich höher sein als die Übersetzungskosten.
Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann.Krzefky und Fachanwältin für Familienrecht Frau Rechtsanwältin Iris Koppmann beraten Sie gerne bei Erstellung Ihres Ehevertrages.