Nicht selten pflegt ein Kind seinen Elternteil im Pflegefall. Verstirbt der Elternteil dann, stellt sich häufig die Frage, ob die Pflegeleistungen, insbesondere wenn sie über einen längeren Zeitraum intensiv geleistet wurden, berücksichtigt werden können. Denkbar ist dies bei der Berechnung der Erbteile.
Eine solche Möglichkeit sieht § 2057 a BGB vor.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Des Weiteren müssen die Pflegeleistungen auch als Sonderleistungen anzusehen sein, da nicht jede Hilfestellung auch zugleich Pflege darstellt. Es kommt hierbei auf den Umfang der Pflege an. Dabei reicht bei intensiver Pflege durchaus ein kürzeres Zeitfenster von ein paar Wochen. Wenn das Pflegepersonal ausfällt, kann auch die regelmäßige Wochenendpflege ausreichend sein. Bei leichterer aber unterstützender Pflege muss ein längerer Zeitraum gegeben sein.
Bei der Voraussetzung, dass die Pflege auch zur Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens beigetragen haben muss, werden Sonderleistungen verlangt, die der Ausgleichsberechtigte nicht zwingend persönlich erbracht haben muss. Hierbei kann die Pflege auch von bezahlten Pflegekräften durchgeführt worden sein, ohne dass die Ausgleichspflicht entfällt.
Liegt ein Berliner Testament vor, können auch Pflegeleistungen geltend gemacht werden, die der Erbe beim erstverstorbenen Elternteil erbracht hat. Es gilt hier der sogenannte erweiterte Erblasserbegriff.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird wie folgt bestimmt:
Die Geltendmachung von Pflegeleistungen unterliegt nicht der Verjährung, da es sich rechtsdogmatisch lediglich nur um die Verschiebung der rechnerischen Teilungsquoten handelt.
Die Pflegeleistungen können im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage geltend gemacht werden.
Die Beweislast für die Pflegeleistungen und für die Mehrung und beziehungsweise Erhaltung des Vermögens des Erblassers trägt der Kläger.