Es ist inzwischen nahezu üblich, dass frischgebackene Eltern in ihrem Babyglück Fotos ihres Neugeborenen bzw. Babys in allen Posen im Internet wie sozialen Medien posten. Nicht selten handelt es sich hierbei um Nacktfotos der niedlichen Kleinen. Die Polizei NRW Hagen veröffentlichte im Oktober 2015 auf Facebook einen Aufruf mit dem Text „Hören Sie auf, Fotos Ihrer Kinder für jedermann sichtbar auf Facebook und Co. zu posten! /Auch Ihre Kinder haben eine Privatsphäre!“
Inzwischen sind bereits 90 % der unter Zweijährigen im Netz präsent. Bislang galt auch im Familienrecht, dass die Persönlichkeitsrechte der eigenen Kinder durch die Eltern nicht ohne weiteres verfügbar sind.
Verstoßen nunmehr Eltern gegen geltendes Datenschutzrecht wie die Datenschutzgrundverordnung?
Die Datenschutzgrundverordnung sieht eine Ausnahme des Datenschutzes in Privathaushalten vor. Das Datenrecht sieht hierbei eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die datenschutzrechtlichen Vorgaben keine Anwendung finden sollen, wenn personenbezogene Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 DS-GVO).
Hierunter sind ausschließlich persönliche oder familiäre Datenverarbeitungsprozesse zu verstehen, die keinerlei Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Mit anderen Worten sind damit gemeint, alle Daten innerhalb einer Familie bzw. eines Haushalts, die nur privat verwendet werden. In diesem Fall greift dann die sogenannte Haushaltsausnahme. Hinsichtlich der Baby- und Kinderfotos werden diese zwar in der Regel in einem privaten Rahmen gemacht und auch für einen privaten Zweck, jedoch durch das Posten auf Facebook etc. werden sie einem unbegrenzten Adressatenkreis zugänglich gemacht. Bei einer Veröffentlichung von Fotos auf Facebook ist davon stets auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Fotos öffentlich gepostet werden, oder nur mit sogenannten Freunden geteilt werden sollen.
Die Grundidee der Haushaltsausnahme, nämlich die Differenzierung zwischen einem persönlich-familiären Bereich einerseits und einem öffentlichen Bereich andererseits, würde ad absurdum geführt, wollte man eine Online-Veröffentlichung im Stil von Facebook auch noch unter diese Ausnahme fallen lassen.