In einem gemeinsamen letzten Willen können Ehegatten sich gegenseitig zu Erben bestimmen.
Standard des Ehegattentestamentes ist das Berliner Testament. Darin setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eheleute zum Zuge kommen. Für die Ehepartner sind solche zusammen getroffenen Regelungen in der Regel verbindlich. Im Alleingang lassen sich diese wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich nicht ändern.
Nach dem Tod eines Partners besteht für den anderen kaum eine Chance, etwas zu ändern. Diese Bindungswirkung ist vom Gesetz gewollt. Sie hat mit Vertrauensschutz zu tun. Beide Seiten haben Gewissheit, dass ihr Wille durchgezogen wird.
Sogenannte Öffnungsklauseln ermöglichen dem Überlebenden Freiraum, etwa um die Erbquote anders zu verteilen anstelle der Kinder, Enkel, Tanten oder Freunde zu bedenken und Vermächtnisse auszusetzen.
Erfahrungsgemäß bergen bindende wechselseitige Verfügungen eine Menge Streitpotenzial. Sie sind vertrackt und vielfältig auslegbar. Beim Berliner Testament- Partner Alleinerbe, Kinder als Schlusserben- hat die Bindungswirkung steuerliche Nachteile. Freibeträge werden nach dem ersten Todesfall verschenkt, weil bei größeren Vermögen zweimal Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.
Es empfiehlt sich insofern, dem Partner durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit zu geben, Kindern vorab ein Vermächtnis auszuzahlen. Das reduziert die Erbschaftssteuer.
Aus diesem Aspekt heraus können auch getrennte Testamente die bessere Lösung darstellen. In den getrennten Testamenten kann man sich trotzdem gegenseitig zu Erben einsetzen und den Inhalt einseitig ändern. Die Besonderheit der Bindungswirkung entfällt.
Dafür spricht auch die relativ kurze Halbwertszeit der heutigen Ehen.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Eheleute das Testament selbstständig verfassen können. Die Formvorschriften sehen vor, dass dies eigenhändig (handschriftlich) erfolgen sollte mit Unterschrift. Dabei reicht es bei einem gemeinschaftlichen Testament aus, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und der andere es unterschreibt.
Dies ist grundsätzlich ein gangbarer Weg, dennoch sollte aufgrund der großen Bedeutung die Verfassung des Testaments sorgfältig angegangen sein. Daher ist es unbedingt empfehlenswert, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.