Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet der Versorgungsausgleich dann nicht statt, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre, wobei es besondere Gründe geben muss, die es rechtfertigen, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften nicht zuzubilligen, weil dies den Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widerspräche.
Der Grundgedanke des Versorgungsausgleiches ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe- der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend- unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen. Demgemäß kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht (BG, FamRZ 2013,1200). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 Versorgungsausgleichsgesetz im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben und die feststellbaren Umstände müssten die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird ( BGH, FamRZ 2013, 103).
Solche Umstände, die die Anwendung des § 27 Versorgungsausgleichgesetz rechtfertigen, können im Falle eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts vorliegen, so wenn der Ausgleichsberechtigte bereits über eine ausreichende Altersversorgung verfügt und der Verpflichtete auf die seinerseits erworbenen Anwartschaften dringend angewiesen ist.
Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner scheinselbstständig und hatte während der Ehezeit keinerlei Anwartschaften erworben. Dies veranlasste die Antragstellerin, zu beantragen, dass der Versorgungsausgleich in Anwendung des § 27 Versorgungsausgleichgesetz nicht durchgeführt wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah hierin und auch in den weiteren Vorwürfen, der Antragsgegner habe die Kinder sexuell missbraucht, keinen Grund darin, gem. § 27 Versorgungsausgleichgesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen.
Da jedoch nachträglich die im Rahmen des Vorwurfs der Scheinselbstständigkeit die Arbeitnehmereigenschaft des Antragsgegners festgestellt wurde und demzufolge der Antragsgegner Rentenversicherungsbeiträge nachträglich einzahlen musste, befand das Oberlandesgericht, dass diese in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten, obwohl sie außerhalb der Ehezeit durch die Beitragsentrichtung angefallen sind. Der Antragsteller hatte nämlich nach Ende der Ehezeit erst die Beiträge zu entrichten, sodass die Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung auch nach Ehezeit angefallen waren. Das Oberlandesgericht hat diese jedoch mit in die Aufteilung einbezogen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.8.2018 II- 6 UF 116/17).