Die neue Regelung betrifft nur Ehen mit einem Auslandsbezug, auch internationale Ehen genannt. Demnach sollte zunächst geprüft werden, ob die Ehe überhaupt einen Auslandbezug hat. Ein Auslandbezug liegt immer dann vor,
1. bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eheleute
2. bei Wohnsicht in verschiedenen Staaten,
3. Besitz von Vermögen im Ausland.
Die EU-Güterrechtsverordnung regelt seit dem 29.01.2019, dass der gemeinsame Güterstand der Eheleute primär dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Erst in solchen Fällen ist die zentrale Frage, welches Recht überhaupt Anwendung findet. In einem solchen Fall sollten sich die Eheleute zunächst bei einer Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht informieren, welches des in Betracht kommenden Rechts für sie günstiger ist.
Dementsprechend können sie nämlich in einem Ehevertrag eine Rechtswahl treffen und unterliegen damit nicht mehr der EU-Güterrechtsverordnung und der Bestimmung, dass das Recht nach dem Staat Anwendung findet, in dem sie in den ersten sechs Monaten nach Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Der eheliche Güterstand umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
Die Rechtswahl können die Eheleute zu jedem Zeitpunkt treffen. Das heißt vor Eheschließung als auch nach der Eheschließung sowie im Rahmen der Trennung und Scheidung. Selbstverständlich kann eine Rechtswahl nach der Scheidung nicht mehr getroffen werden.
Um mögliche Nachteile und Komplikationen zu vermeiden, empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung von einer Fachanwältin/ einem Fachanwalt für Familienrecht.