Nicht selten kommt es vor, dass ein schwerkranker, vom Tode bedrohter Mensch, der sich im Krankenhaus befindet, das Bedürfnis hat, hinsichtlich seines Nachlasses bzw. der Erbfolge noch eine Regelung zu treffen. In manchen Fällen hat er noch gar nichts verfügt, es liegt also gar kein Testament vor oder ähnliches oder es liegt zwar ein Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung vor, die soll jedoch noch kurzfristig geändert werden.
Welche Möglichkeiten bestehen in einem solchen Fall?
Sofern der Schwerkranke noch schreibfähig ist, besteht natürlich die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament zu verfassen. Sollte dies jedoch nicht mehr möglich sein aufgrund des gesundheitlichen Zustandes gibt es auch noch die Möglichkeit eines so genannten Drei-Zeugen-Testaments. Allerdings sind hier die Voraussetzungen enorm schwierig. Bei dieser Testamentsform bedarf es der Anwesenheit von drei anwesenden Zeugen. Gem. § 2250 BGB besteht die Möglichkeit ein Testament mündlich zu erklären in Anwesenheit von drei Zeugen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Erblasser in naher Todesgefahr befindet. Gem. § 2250 Abs. 2 BGB ist ein derartiges Testament nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch gem. § 2249 BGB ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden kann. Die Todesgefahr muss tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei anwesenden Testamentszeugen bestehen. Der Todesgefahr gleichgestellt ist die Gefahr einer drohenden Testierunfähigkeit.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Beschluss vom 10.02.2017, Az. 15 W 587/15, über die Wirksamkeit eines solchen Testaments zu entscheiden. Vorliegend hatte einer der drei Testamentszeugen bei der Errichtung des Testaments nicht angenommen, dass sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr befunden habe. In der Beweisaufnahme des Oberlandesgerichts gab er an, dass ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen war, ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben oder geschäftsunfähig zu werden. Es hätte auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer gefahreintretenden Testierunfähigkeit befunden habe. Insofern ist es nicht ausreichend, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend ist vielmehr, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten ist. Klinisch muss er damit unmittelbar die bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben. In dem vom Oberlandesgericht zu beschließenden Fall ist die Erblasserin erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben und ihre Testierunfähigkeit ist erst 48 Stunden später eingetreten.