Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist, das heißt, der Unterhaltsschuldner muss über genügend Einkünfte verfügen, um den Mindestunterhalt leisten zu können. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Unterhaltsschuldner Leistungen nach dem SGB erhält oder arbeitslos ist. Im Rahmen des Kindesunterhalts hat er jedoch eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, wenn er keine Einkünfte hat, muss er darlegen, dass es ihm nicht möglich ist, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Bei Arbeitslosigkeit erfolgt dies in der Regel durch Vorlage von Bewerbungen, das heißt, durch Nachweise der Erwerbsbemühungen. Sofern ihm dies nicht gelingt, kann er dennoch zum Mindestunterhalt verurteilt werden, indem ein so genanntes fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird. Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens wird sodann davon ausgegangen, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige erzielen könnte.
Allerdings gilt, dass dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden darf, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit, wenn auch nur vorübergehendm tatsächlich erzielt hat und er trotz entsprechender Auflage der Gerichte keinerlei Erwerbsbemühungen nachweist. So kann einem Vater, der seinem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives Nettoeinkommen zuzurechnen sein (OLG Hamm, Az. 2 UF 213/15, Beschluss v. 22.12.2015).