Sind die Kosten eines Scheidungsprozesses bei einem steuerpflichtigen außergewöhnlich hoch und auch höher als im Vergleich zu anderen aus gleichen Einkommensverhältnissen Steuerpflichtigen, so wird die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Aufwendungen zwangsläufig gewesen sein müssen, das heißt, dass sich der Steuerpflichte ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Es ist bei einer Ehescheidung grundsätzlich anzunehmen. Ehescheidungskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist.
(Urteil vom 21.11.2014 – Finanzgericht Münster, Az. 4 K 1829/14 E)