Der Ehevertrag wurde zwischen Eheleuten vor Eheschließung geschlossen. Es wurde sowohl der Versorgungsausgleich als auch weitere Scheidungsfolgen ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Eheleute wirtschaftlich gleichgestellt, da Beide im gleichen Umfang vorliegenden Erwerbstätigkeit nachgingen. Auch Kinder waren noch nicht vorhanden. Es gab keine einseitige Rollenverteilung, die hätte kompensiert werden müssen. Tritt dann Jahre später eine Veränderung der Rollenverteilung ein, so dass ein Ehepartner die Betreuung übernimmt und somit seine Erwerbstätigkeit aufgibt, ist es empfehlenswert, dann den Ehevertrag entsprechend anzupassen. Ansonsten gilt nämlich der Grundsatz, dass zum Zeitpunkt der Vertragsschließung und Eheschließung die damals geltenden Voraussetzungen herangezogen werden. Zu dem damaligen Zeitpunkt war sodann eine ungleiche Lastenverteilung nicht gegeben, so dass eine Vereinbarung zu einer Kompensation für Haushaltsführung und für die durch Haushaltsführung und Kindererziehung eingetretenen Nachteile bei den Rentenanwartschaften nicht erforderlich war.
Das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 27.03.2014 Az. 4 UF 222/13 hat dahingehend darüber befunden, dass sich die Eheleute in einem solchen Fall an den getroffenen Vereinbarungen im Ehevertrag trotz Veränderung der Umstände festhalten lassen sollen.
Sofern sich diese Rechtsprechung weiterdurchsetzen sollte, sollten Eheleute, die vor Eheschließung einen Ehevertrag eingehen, darauf achten, dass dieser bezüglich der Veränderungen der Lebensumstände eine so genannte Anpassungsklausel enthält.