Der Abschluss eines Ehevertrags ist in der Regel immer sinnvoll. Er ist auch zu jedem Zeitpunkt noch möglich, auch wenn die Eheleute schon getrennt leben.
Jedoch ist nicht jeder Ehevertrag auch wirksam, wenn es zum Streit kommt und der Ehevertrag in einem Gerichtsverfahren überprüft werden muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Ehegatte doch ein Recht geltend machen möchte, welches im Ehevertrag unter den Eheleuten ausgeschlossen wurde. Die typischen Regelungstatbestände eines Ehevertrags sind
Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs,
Ausschluss des Zugewinnausgleichs,
Verzicht auf Unterhalt.
Grundsätzlich unzulässig ist der Verzicht auf Zahlung des Kindesunterhalts als auch auf Zahlung des Trennungsunterhalts des Ehegatten.
Beim Kindesunterhalt besteht zwar theoretisch die Möglichkeit unter den Eltern, sich freizustellen. Allerdings hat dies nicht zur Folge, dass nicht das Kind trotzdem den Unterhalt einklagen kann und dieser Anspruch besteht.
Gem. § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1614 Abs. 1 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig.
Das soll verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch ggf. öffentliche Hilfe anheim zu fallen droht.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 entschieden, dass das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden kann. Ein so genanntes pactum de non petendo, das heißt die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruchs nicht, doch begründet ist eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Die ganz herrschende Meinung, der der Bundesgerichtshof hier ausdrücklich folgt, sieht daher in einem pactum de non petendo ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist bei finanziell gleichstarken Ehepartnern grundsätzlich kein Problem. Problematisch betrachtet das Familienrecht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs allerdings bei so genannten Alleinverdienerehen.
Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Er steht als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Das bedeutet grundsätzlich immer, dass keine einseitige Benachteiligung vorliegen darf.
Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2014 wie folgt entschieden:
Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belastenden Ehegatten durch die ihm gewählten Kompensationsleistungen ausreichend abgemildert werden.
Dies kann immer der Fall sein, wenn der Ehegatte bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich hierfür eine Kompensation erhält in Form von beispielsweise einer privaten Kapitalversicherung oder/und die Übertragung einer Immobilie.
Da im Familienrecht mit Ausnahme von Kindschaftssachen grundsätzlich der der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das heißt, dass das Gericht von Amts wegen tätig wird, darf das Gericht nicht eigenständig bei Eheverträgen nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Nicht einmal die Einholung von Versorgungsauskünften wäre gerechtfertigt, wenn die Ehegatten im Falle der Scheidung im Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.
Es gilt demnach im Familienrecht das so genannte Veranlassungsprinzip. Wenn keiner der Beteiligten die Wirksamkeit der Vereinbarung in Zweifel zieht, wird das Gericht in der Regel keine Veranlassung zu einer weitergehenden Wirksamkeitsprüfung haben.