Bisher enthielt das SGB VIII nur einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz in § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, für jüngere Kinder bestand dagegen lediglich der gesetzliche Auftrag, diese durch Betreuung zu fördern (objektiv-rechtliche Verpflichtung).
Durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) vom 10.12.2008 wurde in § 24a zunächst Übergangrecht geschaffen, um für eine ausreichende Anzahl von Krippenplätzen zum Stichtag zu sorgen.
Am 1.8.2013 tritt der neue § 24 SGB VII in Kraft, welcher einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege für Einjährige normiert. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um einen Rechtsanspruch, der als subjektives Recht einklagbar ist ( BT-Drs. 16/9299, S. 15).
Inhaber des Anspruchs ist das Kind selbst, Eltern können dieses aber gem. § 1629 BGB vertreten.
Ein Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagesplege.
Es besteht Anspruch auf einen bedarfsgerechten Platz im Rahmen des § 5 SGB VIII, Anspruch auf einen bestimmten Platz gemäß dem Wunsche der Eltern besteht dagegen nicht. Bei einem bedarfsgerechten Platz sind zum Einen die Ortsnähe, zum Anderen die sozialen Gegebenheiten des Kindes wie zum Beispiel die Berufstätigkeit der Eltern entscheidend. Was hier akzeptabel ist, werden die Gerichte im Einzelfall entscheiden.
II. Primäranspruch
Der Anspruch auf einen Krippenplatz kann demnach nach erfolglosem Antrag bzw. Widerspruchsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 40 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII n.F., der nach Landesrecht bestimmt wird (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).
Als Klageart kommt üblicherweise eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der Platz in einer Tageseinrichtung zuweist, ggf. kombiniert mit einer allgemeinen Leistungsklage in Betracht. Möglich ist auch ein Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO, sofern Eilbedürftigkeit besteht.
Ein Einwand durch die Kommunen, dass keine angemessenen Kapazitäten vorliegen, ist irrelevant, da jedem Kind ein Anspruch auf einen Krippenplatz gesetzlich zugewiesen ist. Nur relevant kann dagegen der Einwand sein, dass nicht schnell genug ausreichende Plätze geschaffen werden konnten.
Ist die Klage erfolgreich, muss dem Kind ein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt werden.
In vielen Kommunen ist allerdings nicht mit einem bedarfsgerechten Angebot zum 01.08.2013 zu rechnen. Gerichte können hier keine nicht vorhandenen Plätze zusprechen (OVG Schleswig-Holstein 01.11.2000, 2 M 32/00). Es dürfte allerdings möglich sein, dass das Verwaltungsgericht die Kommune verpflichtet, in einer gerichtlich gesetzten, angemessenen Frist einen Platz zu schaffen.
In jedem Fall können die Eltern aber verlangen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Trägern der Kitas darauf hinwirkt, die Gruppengröße zu erhöhen und eine erforderliche Ausnahmegenehmigung einzuholen (OVG Niedersachsen 24.01.2003, 4 ME 596/02).
Für Familien kann es auch eine attraktive Alternative sein, selbst nach einer privaten Betreuungseinrichtung zu suchen, falls kein staatlicher Krippenplatz angeboten wird. Die Mehrkosten im Vergleich zur kommunalen Krippe abzüglich des Betreuungsgeldes dürften viele Städte innerhalb eines wirtschaftlich sinnvollen Rahmens übernehmen, bevor sie eine deutlich teurere Klage riskieren.
Die Kommune kann die Eltern auch auf vorhandene Tagespflegeplätze (so genannte Tagesmütter) verweisen.
III. Schadenersatzansprüche
Kann ein Krippenplatz nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht die Möglichkeit den entstandenen Schaden durch Sekundäransprüche aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend zu machen. Zuständig ist hier das örtliche Landgericht.
Das Versäumnis ausreichende Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, stellt eine Amtspflichtverletzung für die Behördenspitze des jeweils zuständigen Verwaltungsträgers dar. Der Bürgermeister einer Gemeinde muss also für ausreichende Kapazitäten sorgen, ansonsten hat er seine durch § 24 SGB VIII begründeten Pflichten verletzt. Da dieser sich abzeichnende Engpass zu erkennen war, ist die Verletzung schuldhaft zumindest fahrlässig. Zudem muss die verletzte Amtspflicht eine Pflicht sein, die den Zweck hat, auch die Interessen des Geschädigten wahrzunehmen. Dies ist hier gegeben, wenn die Verletzung mit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Recht des Geschädigten einhergeht (BGH NJW 1983, 215).
Ersatzfähig sind die Schäden, die den Eltern dadurch entstanden sind, dass sie eine private Betreuung organisieren mussten (abzüglich der Kosten, die für einen gesetzlich zugewiesenen Betreuungsplatz aufgewendet worden wären), die Kosten der Rechtsverfolgung und möglicherweise sogar der Verdienstausfall, der dadurch entstanden ist, dass einem Elternteil aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten eine Berufstätigkeit nicht möglich ist.